Auch ist bei der Gabe die Wirkung nicht so wie dort, wo ein einziger Sünder den Anlaß gegeben hat. Denn (dort) ist das Urteil aus Anlaß eines einzigen Sünders zum Verdammungsurteil geworden, (hier) dagegen die Gnadengabe aus Anlaß dieser Übertretungen zum Rechtfertigungsurteil (= Freispruch).